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Masernschutzgesetz

Sicherheit für Kinder und Gemeinschaften

Zum Schutz von Kindern in Kindergärten, Schulen und Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen gibt es seit dem 1. März 2020 das Masernschutzgesetz. Alle Kinder und Erwachsenen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder dort arbeiten, müssen zeigen, dass sie vollständig gegen Masern geimpft sind.

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

Betroffen sind:

  • Kindergärten, Horte, Schulen und andere Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden.
  • Tagespflegestellen für Kinder.
  • Kinder- und Jugendheime.
  • Unterkünfte für Geflüchtete und Menschen ohne Aufenthaltsgenehmigung.
  • Krankenhäuser.
  • Einrichtungen für ambulante Operationen und Reha-Einrichtungen.
  • Dialysezentren und Tageskliniken.
  • Entbindungsstationen.
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen für andere medizinische Berufe wie Physiotherapie oder Logopädie.
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Untersuchungen oder Behandlungen durchführen.
  • Ambulante Pflegedienste, die schwerkranke Menschen pflegen.
  • Rettungsdienste.

Alle, die nach 1970 geboren sind und in den oben genannten Einrichtungen arbeiten oder betreut werden. Dies gilt auch für Menschen ohne direkten Kontakt zu Patienten oder Kindern. Patienten selbst müssen keinen Nachweis erbringen. Personen, die in einem Kinder- oder Jugendheim oder in einer Unterkunft für Geflüchtete betreut werden, müssen den Nachweis innerhalb von 8 Wochen vorlegen.

Es muss nachgewiesen werden, dass:

  • man zwei Masernimpfungen erhalten hat oder
  • eine Immunität gegen Masern besteht.
  • Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, müssen dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen.

Der Nachweis kann durch folgende Dokumente erbracht werden:

  • Impfausweis.
  • Ärztliches Attest, das den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern bestätigt.
  • Ärztliches Attest, das bescheinigt, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
  • Eine Bestätigung der Einrichtung oder einer staatlichen Stelle, dass der Nachweis bereits erbracht wurde.
  • Die Kosten für einen neuen Impfausweis und eine Impfbescheinigung bei einer Impfung werden von der Krankenkasse übernommen.
  • Ohne Impfung kostet der Impfausweis zwischen 2,50 und 5,00 Euro.
  • Ein Antikörpertest, um eine Immunität gegen Masern nachzuweisen, kostet zwischen 28,00 und 43,00 Euro.
  • Ein ärztliches Attest, das eine medizinische Ausnahme bestätigt, kostet zwischen 7,50 und 17,00 Euro. Diese Kosten müssen selbst bezahlt werden.
  • Der Leitung der jeweiligen Einrichtung.
  • Dem Arbeitgeber.
  • Einer zentralen Stelle im Betrieb.
  • Dem Gesundheitsamt bei der Schuleingangsuntersuchung.

Der Nachweis muss vor dem Betreuungsbeginn oder Arbeitsbeginn vorgelegt werden.

Wer keinen Nachweis vorlegt, darf nicht betreut werden und nicht in den betroffenen Einrichtungen arbeiten. Ausnahmen gelten für:

  • Schulpflichtige Kinder und Kinder unter einem Jahr sind ausgenommen.
  • Wenn jemand in einer betroffenen Einrichtung arbeitet oder betreut wird, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Das Gesundheitsamt bekommt persönliche Daten über diese Personen.
  • Menschen, die in Kinder- und Jugendheimen oder in Unterkünften für Geflüchtete und Asylbewerber leben, dürfen weiter dort wohnen und betreut werden

Dokumente in einer fremden Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht akzeptiert werden. In solchen Fällen wird das Gesundheitsamt informiert. Das Fälschen von Impfdokumenten ist strafbar.

Das Gesundheitsamt entscheidet, ob nach einer Frist von 8 Wochen ein Betretungs- oder Arbeitsverbot ausgesprochen wird. Es können auch Geldstrafen verhängt werden. Auch ohne Meldung durch die Einrichtung müssen die betroffenen Personen den Nachweis auf Anforderung erbringen.

Schulpflichtige Kinder sind von einem Betretungsverbot ausgenommen. Wenn es einen Lieferengpass bei den Impfstoffen gibt, kann eine Ausnahme gemacht werden. Der Lieferengpass muss offiziell gemeldet worden sein.

Das Gesundheitsamt kann einem Mitarbeiter den Zutritt zur Einrichtung oder die Arbeit verbieten. Die Folgen richten sich nach den arbeitsrechtlichen Regelungen. Wenn ein Mitarbeiter durch das Verbot seinen Lohn verliert, gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung.

Es gibt nur Kombinationsimpfstoffe, die mehrere Impfungen gleichzeitig bieten:

  • Mumps-Masern-Röteln (MMR).
  • Mumps-Masern-Röteln-Varizellen (MMRV).
  • Einzelimpfstoffe für Masern gibt es nicht.

Nein, es gibt keine Bedenken.

Schwere Nebenwirkungen sind selten. Milde Reaktionen können 6 bis 12 Tage nach der Impfung auftreten:

  • Rötung und Schwellung an der Einstichstelle (bei 5 bis 15 Prozent der Geimpften).
  • Fieber für 1 bis 2 Tage (bei 5 bis 15 Prozent).
  • Hautausschlag ("Impfmasern") für 1 bis 3 Tage (bei 5 Prozent).
  • Gelenkschmerzen nach der ersten Impfung (bei 1 Prozent).

Die Kosten für die Masernimpfung werden von der Krankenkasse übernommen.

Nein, neben der Geldstrafe kann auch ein Zwangsgeld verhängt werden. Eine Geldstrafe befreit nicht von der Pflicht.

Nein, es gibt keinen Impfzwang.