Zum Schutz von Kindern in Kindergärten, Schulen und Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen gibt es seit dem 1. März 2020 das Masernschutzgesetz. Alle Kinder und Erwachsenen, die in diesen Einrichtungen betreut werden oder dort arbeiten, müssen zeigen, dass sie vollständig gegen Masern geimpft sind.
Betroffen sind:
Alle, die nach 1970 geboren sind und in den oben genannten Einrichtungen arbeiten oder betreut werden. Dies gilt auch für Menschen ohne direkten Kontakt zu Patienten oder Kindern. Patienten selbst müssen keinen Nachweis erbringen. Personen, die in einem Kinder- oder Jugendheim oder in einer Unterkunft für Geflüchtete betreut werden, müssen den Nachweis innerhalb von 8 Wochen vorlegen.
Es muss nachgewiesen werden, dass:
Der Nachweis kann durch folgende Dokumente erbracht werden:
Der Nachweis muss vor dem Betreuungsbeginn oder Arbeitsbeginn vorgelegt werden.
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf nicht betreut werden und nicht in den betroffenen Einrichtungen arbeiten. Ausnahmen gelten für:
Dokumente in einer fremden Sprache oder verdächtige Dokumente müssen nicht akzeptiert werden. In solchen Fällen wird das Gesundheitsamt informiert. Das Fälschen von Impfdokumenten ist strafbar.
Das Gesundheitsamt entscheidet, ob nach einer Frist von 8 Wochen ein Betretungs- oder Arbeitsverbot ausgesprochen wird. Es können auch Geldstrafen verhängt werden. Auch ohne Meldung durch die Einrichtung müssen die betroffenen Personen den Nachweis auf Anforderung erbringen.
Schulpflichtige Kinder sind von einem Betretungsverbot ausgenommen. Wenn es einen Lieferengpass bei den Impfstoffen gibt, kann eine Ausnahme gemacht werden. Der Lieferengpass muss offiziell gemeldet worden sein.
Das Gesundheitsamt kann einem Mitarbeiter den Zutritt zur Einrichtung oder die Arbeit verbieten. Die Folgen richten sich nach den arbeitsrechtlichen Regelungen. Wenn ein Mitarbeiter durch das Verbot seinen Lohn verliert, gibt es keinen Anspruch auf Entschädigung.
Es gibt nur Kombinationsimpfstoffe, die mehrere Impfungen gleichzeitig bieten:
Nein, es gibt keine Bedenken.
Schwere Nebenwirkungen sind selten. Milde Reaktionen können 6 bis 12 Tage nach der Impfung auftreten:
Die Kosten für die Masernimpfung werden von der Krankenkasse übernommen.
Nein, neben der Geldstrafe kann auch ein Zwangsgeld verhängt werden. Eine Geldstrafe befreit nicht von der Pflicht.
Nein, es gibt keinen Impfzwang.