Nachfolgend finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum "Masernschutzgesetz" gemäß § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Stand der Informationen: 12.01.2022
Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des 1. Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des 2. Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen durchgeführt wurden. Eine Meldung an das Gesundheitsamt sollte erst erfolgen, wenn nach Vollendung des 2. Lebensjahres noch kein Nachweis erbracht wurde.
Alle, die in den betroffenen Einrichtungen betreut werden sollen oder tätig werden wollen, müssen den Nachweis sofort, das heißt vor dem Betreuungsstart oder dem Stellenantritt, vorlegen.
Es liegt im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Bußgeld verhängt wird.
Jeder Arzt, außer Zahnärzte.
Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Schutzimpfungen. Die Kosten trägt die jeweilige Krankenkasse.
Nein, neben einem Bußgeld kann auch ein Zwangsgeld verhängt werden. Insofern ist auch nach einer Bußgeldzahlung ein weiteres Druckmittel vorhanden.