Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern unterliegen nach §36 Infektionsschutzgesetz der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt Bremen unterstützt die Träger und Leitungen von Unterkünften für Geflüchtete bei der Organisation eines angemessenen Hygiene-Managements. Dazu gehören neben der Beratung auch infektionshygienische Begehungen in den Einrichtungen.
Wo viele Menschen zusammentreffen, besteht ein höheres Risiko für die Übertragung von Infektionskrankheiten. Daher sind Unterkünfte für Geflüchtete nach §36 Infektionsschutzgesetz dazu verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen. Solche Hygienepläne dienen dem Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen der Einrichtungen wie auch dem Schutz des Personals.
Hier (pdf, 506 KB) finden Sie Informationen dazu, wie ein Hygieneplan erstellt werden soll und was er enthalten muss. Eine Ergänzung zum Umgang mit Krätze (pdf, 354.5 KB) ist ebenfalls verfügbar.
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