Wir bearbeiten Hinweise und Beschwerden über einen Befall
durch Schädlinge, Lästlinge und Ektoparasiten in Bremen.
Unser Ziel ist es:
In der für alle offenen Bürgerberatung beraten wir Sie telefonisch oder persönlich zu
Telefon: 0421 361 - 15551
Beratungszeiten: Montag bis Freitag: 10 bis 12 Uhr
Bei einer Schädlingsbekämpfung sollten einige Aspekte berücksichtigt werden.
Empfehlungen für die Beauftragung einer Schädlingsbekämpfung
Vor Beginn einer Schädlingsbekämpfung sollte man sich zum Vergleich mehrere Angebote einholen. Es ist dringend anzuraten, mit dem beauftragten Schädlingsbekämpfer einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Dieser sollte mindestens folgende Angaben enthalten:
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, das die ausführende Person die erforderliche Fachkunde zum geprüften Schädlingsbekämpfer besitzt. Lassen Sie sich weiter versichern, dass die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen nach TRGS 523, sowie die Empfehlung der Risikominderungsmaßnahmen (RMM) bei Rattenbefall durch die baua (Bundesanstalt für Arbeitsschutz Arbeitsmedizin) eingehalten werden.
Die genaue Benennung der Schädlingsart die bekämpft werden soll, sowie der befallenen Örtlichkeiten/Räume.
Es sollte das einzusetzende Präparat und das dazugehörige Sicherheitsdatenblatt, die eingesetzte Konzentration und Gesamtmenge, die Ausbringtechnik und die erforderlichen Wiederholungen der Bekämpfung dargelegt werden. Ebenso sollte das behandelte Areal (zum Beispiel bei einer Rattenbekämpfung) mit Hinweisaufklebern versehen werden, um Außenstehende nicht in Gefahr zu bringen.
Die Information aller Bewohner, Vorreinigung, Entfernung von Nahrungsmitteln, Pflanzen, Tieren, Abdeckungen mit geeigneter Folie, Nutzungsverbot der behandelten Räume im vorgegebenen Zeitraum Lüftung und Lüftungszeiten müssen sichergestellt werden, sowie die Empfehlung der RMM.
Entfernung und ordnungsgemäße Entsorgung der Wirkstoff– und Köderreste und der toten Tiere.
Nach Abschluss der Arbeiten sollten Sie sich in jedem Fall ein Protokoll aushändigen und den Erfolg der Maßnahmen bestätigen lassen.
Die Verpflichtung zu einer Rattenbekämpfung ist im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (§§ 16/17 Infektionsschutzgesetz - IfSG vom 20.07.2000) festgelegt.
Auf privatem Grund und in Privatwohnungen, erfolgt der Bekämpfungsauftrag durch den Eigentümer. Bei rein privatrechtlichen Angelegenheiten etwa zu Müll oder Ratten vermittelt das Gesundheitsamt nicht. Die Stadtgemeine Bremen, stellt demgegenüber die Rattenbekämpfung auf öffentlichem Grund sicher. MEHR